„Sehr geehrte Damen und Herren,
im Nachgang zur Aktualisierung des Rahmenhygieneplanes und unserer Vorab-Information von heute Morgen ergehen noch folgende Informationen seitens des Gesundheitsamtes:
- Aufgrund der aktualisierten Vorgaben im Rahmenhygieneplan gelten hinsichtlich des Vorgehens bei einer (möglichen) Erkrankung eines Schülers bzw. eines Lehrers ab sofort die unter Ziff. 14 Rahmenhygieneplan Schulen getroffenen Regelungen.
An einer Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden wird damit nicht mehr festgehalten, es gelten die dort jeweils geforderten 24 Stunden.
Hiermit ergibt sich in Kurzform Folgendes (entspricht den Vorgaben den Rahmenhygieneplan):
Schüler:
Wenn sich ein Schüler aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion mit oder ohne Symptomatik oder aufgrund eines Risikokontaktes der Kategorie I (gemäß RKI) zu einer SARS-CoV-2-infzierten Person in häuslicher Isolierung/Quarantäne befand, gilt Folgendes:
Nach Ende der häuslichen Isolierung/Quarantäne ist eine Wiederzulassung ohne erneute Testung auf SARS-CoV-2 (PCR, Antigen-Test) möglich.
(Hinweis: Aktuell lassen viele Eltern ihre Kinder nach Ende der häuslichen Isolierung (entgegen der Vorgaben des RKI) erneut abstreichen. Bei positivem Ergebnis ist erneut erneut eine 10-tägige Quarantäne durch das Gesundheitsamt auszusprechen.)
Grundschulen:
- Leichte Symptomatik: Schulbesuch ist weiterhin möglich in Grundschulen.
- Schwere Symptomatik: Schulbesuch ist nicht möglich.
- Wiederzulassung nach schwerer Symptomatik: 24 Stunden Symptomfreiheit/Fieberfreiheit + Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Testes (PCR oder Antigen-Test) oder eines ärztlichen Attestes
Weiterführende Schulen (ab Jahrgangsstufe 5):
- Leichte Symptomatik: Schulbesuch erst möglich, wenn nach 24 h (ab Symptombeginn) kein Fieber entwickelt wurde + Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Testes (PCR oder Antigen-Test) oder eines ärztlichen Attestes
- Schwere Symptomatik: Schulbesuch ist nicht möglich.
- Wiederzulassung nach schwerer Symptomatik: 24 Stunden Symptomfreiheit/Fieberfreiheit + Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Testes (PCR oder Antigen-Test) oder eines ärztlichen Attestes
Lehrkräfte und Personal in Grundschulen und weiterführenden Schulen:
- Leichte Symptomatik: Tätigkeit in der Schule ist weiterhin möglich (entgegen der bisherigen Bestimmungen).
- Schwere Symptomatik: Schulbesuch ist nicht möglich.
- Wiederzulassung nach schwerer Symptomatik: 24 Stunden Symptomfreiheit/Fieberfreiheit + Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Testes (PCR oder Antigen-Test) oder eines ärztlichen Attestes
Hinweis: Bei Tätigkeit in der Schule mit leichter Symptomatik raten wir dringend dazu, eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes zu tragen, um einen Eintrag von SARS-CoV-2 in die Schule zu vermeiden. Das Tragen von FFP2-Masken von Lehrkräften ist auch deshalb sinnvoll, weil hierdurch eine Einstufung als enge Kontaktperson mit Quarantäneverpflichtung und dadurch ein Personalmangel vermieden wird.
- Eine Wiedereinführung des Mindestabstandes von 1,5m zwischen Schülerinnen und Schülern im Unterricht/Einstellung des Präsenzunterrichts ist aktuell nicht erforderlich. Es bleibt der Schulleitung aber unbenommen, dies dennoch in Eigenverantwortung umzusetzen.
Wir raten dringend, diesen in praktischer Form nur dann stattfinden zu lassen, wenn Abstandhaltung und Maskenpflicht gewährleistet wird.
Sofern Sportunterricht durchgeführt wird, wird für die Klassen 7 bis 10 angeordnet, dass der Unterricht nur im Klassenverbund erfolgen darf (KMS vom 06.11.2020).
- Zu sog. Klarsichtmasken bzw. transparenten Mund-Nasen Bedeckungen (Ziff.6.3 Rahmenhygieneplan):
Hier kommen immer wieder Fragen im Zusammenhang mit Masken der Firma „Smile by eGo“ auf. Vorab fällt hier auf, dass im allgemeinen Sprachgebrauch für transparente MNB wohl teilweise allgemein der Begriff „Smile by eGo“-Maske benutzt wird. Hier gibt es jedoch unterschiedliche Modelle, die auch jeweils unterschiedlich bewertet werden müssen.
Es wird daher darauf hingewiesen, dass transparente MNB, welche nicht entweder umlaufend und bündig an der Haut anliegen oder mehr als einen Spalt zwischen Mund-Nasen-Bedeckung und der Haut freilassen, der nur so groß ist, dass ein bequemes Atmen möglich ist, nicht der Definition einer MNB des StMGP entsprechen.
Zu Klarsichtmasken ist im aktualisierten Rahmenhygieneplan zudem ausgeführt, dass auch solche, welche nicht zu 100% umlaufend und bündig an der Haut liegen der BayIfSMV entsprechen können, sofern die genannten formalen Kriterien erfüllt werden.
Nach hiesiger Auffassung wird hierunter jedoch lediglich ein geringfügiger Prozentanteil verstanden, zu welchem die MNB nicht bündig und umschließend anliegen darf. Masken, welche daher nicht nur zu einem unerheblichen Prozentanteil nicht bündig und umschließend anliegen, können unter die Vorgabe des StMGP u.E. demnach ganz klar nicht untergeordnet werden. Dies betrifft insbesondere solche Masken, welche nach unten hin komplett offen auslaufen.
Anbei zwei Beispiele:
- Entspricht wohl der Definition des StMGP einer MNB, da zumindest dem Bild nach bündig umschließend und keine größeren Lüftungsschlitze vorhanden: https://www.leaf.healthcare/
Dies entspricht unserer derzeitigen Einschätzung. Sollten hierzu anderweitige Informationen seitens eines Ministeriums etc. ergehen, kann sich diese auch wieder ändern.“
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Bullmann
Landratsamt Lichtenfels
Abteilungsleiterin Soziales, Jugend und Familie, Straßenverkehr, Tiefbau
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